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Friedhofsordnung

 

Der Tierfriedhof ist eine Einrichtung des TIERSCHUTZ BRAUNSCHWEIG GEGR. 1882 E.V. Er wird von ihm unterhalten und verwaltet. Die Benutzungsordnung erhält ihre Gültigkeit am 1. Oktober 2013.

1. Nutzung
Hunde, Katzen und kleine Haustiere wie z.B. Hamster, Kaninchen, Meerschweinchen, sowie Vögel können auf dem Tierfriedhof begraben werden. Eine Erlaubnis zur Benutzung wird grundsätzlich jeder Person ab 18 Jahren auf Antrag erteilt. Die Pacht und anfallende Gebühren sind im Voraus zu entrichten. Das Betreten der Rasenflächen und Grabstellen ist nicht gestattet. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Der Besuch des Tierfriedhofes erfolgt auf eigene Gefahr. Das sich anschließende Tierheimgelände darf nur zu den Öffnungszeiten, montags, dienstags und freitags von 13-16 Uhr, donnerstags von 13-18 Uhr und samstags und sonntags von 10-13 Uhr betreten werden. Mittwochs und feiertags ist das Tierheim geschlossen.

2. Pachtzeit
Die Pachtdauer für eine Grabstelle beträgt drei Jahre. Nach Ablauf der Pachtzeit erlischt jeglicher Anspruch auf die Grabstelle und auf die noch ihr befindlichen Gegenstände. Eine Benachrichtigung des Pächters erfolgt nicht.

3. Grabstelle
Die zugewiesene Grabstelle wird mit einer Ordnungsnummer gekennzeichnet, die nicht verändert werden darf. Pflanzen aller Art dürfen auf der Grabstelle nicht höher als 30 cm sein. Das Anpflanzen von Sträuchern und Bäumen ist nicht gestattet. Kiesflächen werden mit einer Folie unterlegt, um eine Vermischung mit dem Erdreich zu verhindern. Der Gedenkstein oder Findling wird nur mit Namen und Sterbedatum versehen.

Die Anfertigung der Marmorplatte, des Findlings und der Schrifttafeln, sowie das Aufbringen der Kiesauflage werden ausschließlich durch den Tierschutz Braunschweig veranlasst.

Andere, selbst aufgebrachte Gegenstände, sowie Kreuze sind nicht zulässig und können durch den Tierschutz entfernt werden. Außerdem kann bei Zuwiderhandlungen der Pachtvertrag erlöschen.

4. Grabpflege und Verhalten
Für die Pflege und Instandhaltung der Grabstelle ist der Pächter verantwortlich. Gartengeräte und andere Werkzeuge können nicht zur Verfügung gestellt werden. Zum Wässern der Pflanzen ist eine Wasserstelle eingerichtet worden, die nur der Wasserentnahme ohne Abflusseinrichtung und nicht zum Reinigen von Gegenständen dient.

Das Füttern von Tauben bitten wir zu unterlassen, um Beschädigungen an den Pflanzen zu vermeiden. Hunde sind an der Leine zu führen. Eine endgültige Bepflanzung bitten wir erst 14 Tage nach der Eingrabung vorzunehmen.

5. Anonyme Grabstelle
Anonyme Eingrabungen werden auf einem gesonderten Geländeabschnitt in Abwesenheit der Tierhalter und Besucher durchgeführt. Auf der Gedenktafel wird ein Metallschild mit dem Namen und Sterbetag des Tieres durch den Tierschutz angebracht. Für Blumen und Gestecke ist eine Fläche an der Gedenktafel vorgesehen. Die Liegezeit beträgt 5 Jahre.

6. Schließung und Entwidmung
Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigem Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und / oder entwidmet werden.

Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Nutzungsberechtigten; nachträgliche Ausnahmen von dieser Einschränkung kann der Vorstand des Tierschutzvereins im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten genehmigen.

Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.

Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte des betreffenden Tieres aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Frist vergangen ist.

7. Umbettung
Aus zwingenden Gründen können bestattete Tiere in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören, es sei denn, dass die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können.

Ausnahmsweise kann auch den Tierhaltern bei besonders gewichtigen Gründen ein Recht auf Umbettung zustehen. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Nutzungsberechtigte hat sich schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.

Jede Umbettung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstands des Tierschutzvereins.

8. Sonderleistungen
Auf Wunsch holen wir das tote Tier bei Ihnen oder vom Tierarzt ab. Die Kosten dafür entnehmen Sie bitte aus der Gebührentabelle. Auch die Pflege der Grabstelle kann von uns übernommen werden. Zur Pflegeleistung gehören das Gießen der Pflanzen und das Entfernen des Unkrautes. Eine entsprechende Vorlage mit den Gebühren liegt in der Tierheimverwaltung vor.

9. Öffnungszeiten
Der Tierfriedhof ist im Oktober und November von 8.00 - 18.00 Uhr, von Dezember bis Februar von 8.00 bis 16.30 Uhr, im März von 8.00 bis 18.00 Uhr und von April bis September von 8.00 bis 21.00 Uhr geöffnet.

10. Nutzungsrecht
Wer gegen diese Nutzungsordnung verstößt, indem er den Friedhof widerrechtlich nutzt und/oder den Weisungen des Tierschutz Braunschweigs zuwiderhandelt, verliert das Nutzungsrecht. Bei Entfall des Nutzungsrechts hat der Pächter für die ordnungsgemäße Beseitigung seiner auf der Grabstelle befindlichen Gegenstände Sorge zu tragen. Sollte dies 14 Tage nach Nutzungsende nicht beseitigt sein, kann der Tierschutz Braunschweig diese zu Lasten des bisherigen Pächters beseitigen zu lassen.

 

Tierheim nach den Richtlinien des Deutschen Tierschutzbundes e.V.

 

 

Informationen

 

Tierschutz Braunschweig
gegr. 1882 e.V.

Anschrift
Biberweg 30
38114 Braunschweig

Telefon und Fax
Geschäftsstelle: 0531 - 50 00 06
Tierheim: 0531 - 50 00 07
Fax: 0531 - 57 48 15

E-Mail
info(at)tierschutz-braunschweig(dot)de

Spendenkonto
Landessparkasse Braunschweig
IBAN: DE97250500000000546010
BIC: NOLADE2HXXX