Leinenzwang vom 01. April bis 15. Juli des Jahres
Wie Ostern, ist die jährlich wiederkehrende Anleinpflicht während der Brut- und Setzzeit demnächst wieder aktuell.
Alle Hunde haben einen mehr oder weniger ausgeprägten Jagdtrieb. Glücklich schätzen dürfen sich die Hundebesitzer, bei deren Tier dieser Trieb nur rudimentär ausgebildet ist. Aber kein Halter kann dafür garantieren, dass sein Hund nicht jagen würde.
Aus diesem Grunde wurde vom Gesetzgeber im Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung eine Anleinpflicht für Hunde, für die Zeit von Geburt und Aufzucht bei unseren Wildtieren, erlassen.
Diese nur in der “freien Landschaft“ geltende Pflicht ist auf die Zeit vom 01. April bis 15. Juli begrenzt. Innerhalb von Siedlungen, auf Hofflächen und Gärten, auf Straßen und Wegen, die der Straßenverkehrsordnung unterliegen und in Parkanlagen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, gilt die Anleinpflicht des NWaldLG nicht.
In der Theorie ist dies ja alles ganz klar und einfach, aber in der Praxis beginnt für den Hundehalter jetzt die schwere Jahreszeit.
Der an Freilauf gewöhnte Hund ist, jetzt “an der Kette“, häufig unausgeglichen, da er seinen natürlichen Bewegungsdrang nicht mehr ausreichend ausleben kann. Neben diesen Schwierigkeiten kommt noch die zunehmende Intoleranz zwischen Hundehaltern und Nichthaltern verstärkt zum Tragen. Hundebesitzer werden auch dort oftmals wegen eines freilaufenden Hundes, zum Teil in rüder Form, angesprochen, wo dies auch während der Brut- und Setzzeit statthaft ist. Der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme wird von beiden Parteien immer weniger beachtet. Aufgrund dessen ist immer häufiger von Eskalationen zwischen Hundebesitzern und Nichtbesitzern zu hören.